Mit Verfügung vom 25. August 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung ihres entsprechenden Schreibens vom 15. Januar 2021 – einen Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Versicherungsleistungen für die Folgen des fraglichen Unfalls, da dafür kein Versicherungsschutz bei ihr bestehe. Die dagegen erhobenen Einsprachen der Beschwerdeführerin 1 und der Agrisano Krankenkasse AG, bei welcher diese obligatorisch krankenversichert ist, wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 ab.