Oktober 2020 liess sie dieser mitteilen, dass am 12. Juli 2020 eine Schubkarre, die sie auf dem Miststock entleert habe, zurückgeprallt und gegen einen ihrer Frontzähne gestossen sei, wobei dieser geschädigt worden sei. Mit Verfügung vom 25. August 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung ihres entsprechenden Schreibens vom 15. Januar 2021 – einen Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Versicherungsleistungen für die Folgen des fraglichen Unfalls, da dafür kein Versicherungsschutz bei ihr bestehe.