1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin 1 ist in einem Pensum von 25 % als Köchin angestellt und in einem Pensum von 75 % als selbstständige Landwirtin im eigenen Betrieb tätig, den sie zusammen mit ihrem Ehemann führt. Aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses ist sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 7. Oktober 2020 liess sie dieser mitteilen, dass am 12. Juli 2020 eine Schubkarre, die sie auf dem Miststock entleert habe, zurückgeprallt und gegen einen ihrer Frontzähne gestossen sei, wobei dieser geschädigt worden sei.