Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.38, VBE.2023.49 / fk / sc Art. 56 Urteil vom 25. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Käslin Beschwerde- A._____ führerin 1 vertreten durch lic. iur. Alex Beeler, Rechtsanwalt, Pilatusstrasse 30, Postfach, 6002 Luzern Beschwerde- Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG führerin 2 Beschwerde- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin 1 ist in einem Pensum von 25 % als Köchin angestellt und in einem Pensum von 75 % als selbstständige Landwirtin im eigenen Betrieb tätig, den sie zusammen mit ihrem Ehemann führt. Aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses ist sie bei der Beschwerde- gegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 7. Ok- tober 2020 liess sie dieser mitteilen, dass am 12. Juli 2020 eine Schub- karre, die sie auf dem Miststock entleert habe, zurückgeprallt und gegen einen ihrer Frontzähne gestossen sei, wobei dieser geschädigt worden sei. Mit Verfügung vom 25. August 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung ihres entsprechenden Schreibens vom 15. Januar 2021 – einen Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Versicherungsleistungen für die Folgen des fraglichen Unfalls, da dafür kein Versicherungsschutz bei ihr bestehe. Die dagegen erhobenen Einsprachen der Beschwerdeführe- rin 1 und der Agrisano Krankenkasse AG, bei welcher diese obligatorisch krankenversichert ist, wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 12. Dezember 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 erhob die Be- schwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 25. Januar 2023 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid vom 12.12.2022 sei aufzuheben. 2. Die Allianz habe die aus dem Unfallereignis vom 12.7.2020 geschulde- ten Leistungen zu erbringen. Sie habe insbesondere die angefallenen Heilkosten zu übernehmen. 3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Allianz." Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2023.38 erfasst. 2.2. Am 30. Januar 2023 erhob auch die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde ge- gen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. De- zember 2022 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin habe für das Unfallereignis vom 12. Juli 2020 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2023.49 erfasst. 2.3. Mit Vernehmlassungen vom 3. März 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 bzw. der- jenigen der Beschwerdeführerin 2. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. März 2023 wurden die Ver- fahren VBE.2023.38 und VBE.2023.49 vereinigt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Leistungsverweige- rung im Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 aus, es liege ein – nicht bei ihr versicherter – Berufsunfall vor, da sich der Unfall vom 12. Juli 2020 während der Ausübung der Haupterwerbstätigkeit als selbst- ständige Landwirtin und somit nicht während der Freizeit ereignet habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 21 S. 3 f.). Demgegenüber bringen die Be- schwerdeführerinnen vor, weil sich der Unfall während der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit ereignet habe, sei er praxisgemäss als Nichtbe- rufsunfall zu qualifizieren. Für diesen bestehe aufgrund des Anstellungs- verhältnisses der Beschwerdeführerin 1 als Köchin eine Versicherungsde- ckung bei der Beschwerdegegnerin (Beschwerde der Beschwerdeführe- rin 1 S. 5 f.; Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 S. 4 f.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin 1 am 12. Juli 2020 erlittenen Unfall mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 (VB 21) zu Recht verneint hat. 2. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerde- führerin 1 mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % bzw. einer wöchentli- chen Arbeitszeit von 8.5 Stunden als Köchin angestellt und in einem Pen- sum von 75 % als selbstständige Landwirtin im eigenen Betrieb tätig ist (VB 1; 4; 8). Aufgrund des Umstands, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit als Köchin über acht Stunden liegt, ist sie bei der Beschwerdegegnerin nicht nur gegen Berufs-, sondern auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7 UVG und Art. 13 Abs. 1 UVV). Als selbstständige Landwirtin ist sie nicht obligatorisch gegen Unfälle versichert (vgl. Art. 1a UVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV), und sie hat auch keine -4- freiwillige Unfallversicherung (vgl. Art. 4 Abs. 1 UVG) abgeschlossen (VB 8). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob es sich beim Unfall vom 12. Juli 2020 um einen (nicht bei der Beschwerdegegnerin versicherten) Berufs- oder um einen Nichtberufsunfall handelt, wobei die Beschwerde- gegnerin (nur) in letzterem Fall leistungspflichtig wäre. 3. 3.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die der Ver- sicherte bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in des- sen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG), während der Arbeitspau- sen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Ar- beitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammen- hängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG), zustossen. Der ge- setzliche Begriff des Berufsunfalls knüpft sachlich an die auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeführten Arbeiten, zeitlich an die Arbeitspausen sowie örtlich an den Aufenthaltsort vor und nach der Arbeit an (THOMAS FLÜCKIGER, in Hürzeler/Kieser, Kommentar zum schweizeri- schen Sozialversicherungsrecht [UVG], 2018, N. 10 zu Art. 7 UVG). Erlei- det ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflich- tig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist (Art. 99 Abs. 1 UVV). Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen (Art. 8 Abs. 1 UVG). Bei Nichtberufsunfällen handelt es sich generell um Freizeitunfälle (UELI KIESER/ KASPAR GEHRING/SUSANNE BOLLINGER, Orell Füssli Kommentar KVG/UVG, 2018, N. 1 zu Art. 8 UVG). 3.2. 3.2.1. Aus den Akten geht hervor und es ist unbestritten, dass sich der Unfall vom 12. Juli 2020 ereignete, als die Beschwerdeführerin 1 ihre Berufstätigkeit als selbstständige Landwirtin ausübte. Damit sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Berufsunfalls erfüllt, denn die Definition eines Berufs- unfalls nach Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG knüpft einzig an die Berufstätigkeit selbst an, bei deren Ausübung sich der Unfall ereignen muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8260/2010 vom 11. Januar 2012 E. 5.1). Es liegt somit unzweifelhaft ein – nicht bei der Beschwerdegegnerin versicher- ter – Berufsunfall im Sinne von Art. 7 UVG vor. -5- 3.2.2. Was die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte langjährige Praxis, wonach ein während der selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Landwirt bzw. Landwirtin erlittener Unfall durch die Nichtberufsunfallversi- cherung aus dem Angestelltenverhältnis gedeckt sei, anbelangt, entbehrt diese einer gesetzlichen Grundlage. Dazu ist anzumerken, dass der Ge- setzgeber anlässlich der letzten Revision des UVG Fälle wie den vorliegen- den bewusst von einer Versicherungsdeckung ausnehmen wollte. Die erste Auflage der 1. UVG-Revision hatte zwar noch vorgesehen, Art. 8 UVG durch einen dritten Absatz zu ergänzen. Dieser sollte sich der Einordnung von Unfällen widmen, die sich bei einer nicht freiwillig versicherten selbst- ständigen Nebenerwerbstätigkeit ereignen. Es war beabsichtigt, die Praxis, wonach derartige Unfälle durch die Nichtberufsunfallversicherung über- nommen werden, im Gesetz zu verankern. Die Vorlage wurde jedoch in der Frühjahrssession 2011 an den Bundesrat zurückgewiesen. Die Version des UVG, welche dann am 1. Januar 2017 in Kraft trat, enthält nunmehr keine solche Regelung (vgl. Art. 8 UVG; Botschaft zur Änderung des Bundesge- setzes über die Unfallversicherung vom 30. Mai 2008 BBl 2008 5412, 5425; zum Ganzen THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 8 UVG). Aus dem Umstand, dass verschiedene Unfallversicherer in derartigen Fällen den- noch – ohne entsprechende Rechtspflicht – Leistungen erbringen, vermö- gen die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Näm- liches gilt betreffend das Urteil 8C_859/2012 des Bundesgerichts vom 29. Juli 2013, auf das sich die Beschwerdeführerin 1 beruft (vgl. Be- schwerde S. 6 Rz. 14), hatte das Bundesgericht darin doch ausschliesslich darüber zu befinden, ob ein unregelmässig Teilzeitbeschäftigter das Min- destpensum von wöchentlich acht Arbeitsstunden erreichte, um für Nicht- berufsunfälle versichert zu sein. Hinzuweisen ist auch darauf, dass im Falle, dass die Beschwerdeführerin 1 für ihre selbstständige Tätigkeit als Landwirtin eine freiwillige Versicherung nach Art. 4 Abs. 1 UVG abge- schlossen hätte, der entsprechende Unfallversicherer offensichtlich unter dem Titel "Berufsunfall" Leistungen für den Unfall vom 12. Juli 2020 zu er- bringen hätte. Es besteht kein Grund, den fraglichen Unfall als Nichtberufs- unfall zu qualifizieren, nur weil die Beschwerdeführerin auf den Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach UVG verzichtet hat. Überdies ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine Person, die im Teilzeitpensum selbstständig erwerbstätig ist und daneben noch in einem Anstellungsverhältnis beschäf- tigt ist, bei einem Verzicht auf den Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach UVG im Falle eines Unfalls bei Ausübung der selbstständigen Tätig- keit besser gestellt sein soll als eine ausschliesslich selbstständig erwerbs- tätige Person. 3.2.3. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Leistungen für den Unfall vom 12. Juli 2020 folglich zu Recht verneint. -6- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Den Beschwerdeführerinnen stehen nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 25. Mai 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Käslin