1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neuberechnung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Dabei ist namentlich von einem beitragspflichtigen Einkommen von (neu) Fr. 218'300.00 auszugehen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 375.00 zu bezahlen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten