4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 und zur Neuverfügung darüber an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei ist namentlich von einem beitragspflichtigen Einkommen von (neu) Fr. 218'300.00 auszugehen.