die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu auch WSN, Stand 1. Januar 2015, Rz. 1207). Diese bilden folglich die Berechnungsgrundlage für das AHV-beitragsrechtlich massgebende im Betrieb investierte Eigenkapital. Damit bleibt es beim von den Steuerbehörden ermittelten im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 313'759.00 (vgl. VB 2 und 15 sowie die mit Replik eingereichte AHV-Berechnung der Gemeinde Q. vom 9. März 2023). Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.