3.2. Was sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Fr. 373'257.00 festzusetzen sei, anbelangt, entspricht dieser Betrag der Summe der Geschäftsaktiven und der kantonalen Steuerwerte der Liegenschaften C in Q. abzüglich der Geschäftsschulden (vgl. Beschwerde S. 2; VB 18; 111). Diesbezüglich wies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 (vgl. VB 179) zu Recht darauf hin, dass bei Liegenschaften nicht die kantonalen Steuerwerte, sondern gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu auch WSN, Stand 1. Januar 2015, Rz.