rechtskräftig. Die aufgrund des Einspracheentscheids der Gemeinde Q. vom 29. März 2022 vorgenommene Berichtigung der Veranlagung erfolgte schliesslich erst mit Verfügung 18. Januar 2023 (BB 2 S. 2). Dass auch die direkten Bundessteuern von dieser Korrektur umfasst waren, ergibt sich auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten "AHV-Berechnung" der Gemeinde Q. vom 9. März 2023 für das Jahr 2015, welche – anders als noch diejenige vom 22. August 2022 (VB 15) – ebenfalls einen Liquidationsgewinn per 31. Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 167'866.00 ausweist.