Zwar geht aus dem Einspracheentscheid der Gemeinde Q. vom 29. März 2022 nicht eindeutig hervor, dass die Liquidationsgewinnbesteuerung sowohl hinsichtlich der Kantons- als auch der direkten Bundessteuer strittig gewesen war. Da jedoch nachträglich eine Berichtigung sowohl für die Kantons- als auch für die – vorliegend massgebenden (vgl. E. 2.3. hiervor) – direkten Bundessteuern erfolgt ist (vgl. BB 2 S. 2), war die Veranlagungsverfügung betreffend den für die direkten Bundessteuern massgebenden Liquidationsgewinn zum Zeitpunkt der Steuermeldung an die Beschwerdegegnerin nicht -6-