Die Gemeinde Q. entschied nämlich erst mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 (VB 139 f.) definitiv über die Liquidationsgewinnbesteuerung für das Steuerjahr 2015. Zwar geht aus dem Einspracheentscheid der Gemeinde Q. vom 29. März 2022 nicht eindeutig hervor, dass die Liquidationsgewinnbesteuerung sowohl hinsichtlich der Kantons- als auch der direkten Bundessteuer strittig gewesen war.