3.1.2. Die Steuermeldung des Kantonalen Steueramts vom 8. März 2022, welche auf der Einschätzung vom 22. April 2021 basierte (VB 2), erfolgte nach dem Gesagten verfrüht, denn zu diesem Zeitpunkt war die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. Mai 2021 betreffend die Liquidationsgewinnbesteuerung nach wie vor hängig. Dass ein Mitarbeiter der Gemeinde Q. gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin am 22. August 2022 (VB 13) telefonisch angegeben hatte, die Rechtskraft der Veranlagung der direkten Bundessteuern sei – trotz noch hängiger Einsprache dagegen – im Jahr 2021 eingetreten (vgl. VB 13), ist nicht nachvollziehbar.