Mit Einsprache vom 26. Oktober 2022 (VB 110-112) reichte der Beschwerdeführer unter anderem den Einspracheentscheid der Gemeinde Q. vom 29. März 2022 ein, mit welchem der steuerbare Liquidationsgewinn der Steuerperiode 2015 auf Fr. 167'866.00 reduziert worden war (vgl. VB 139- 140). Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer sodann eine Veranlagungsverfügung vom 18. Januar 2023 betreffend die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns des Jahres 2015 (unter Berücksichtigung eines fiktiven "Einkauf[s] BVG") vor. Darin wird sowohl für die Kan- tons- als auch für die direkten Bundessteuern ein Liquidationsgewinn von Fr. 167'866.00 ausgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 2 S. 2).