wurden (vgl. VB 1-2). Auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdegegnerin reichte das Steueramt der Gemeinde Q. die Berechnungsdetails der AHV-Faktoren sowie die Details zur Steuerveranlagung für das Jahr 2015 ein. Sowohl der darin festgesetzte Betrag des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit als auch derjenige des im Betrieb investierten Eigenkapitals entsprechen den mit Steuermeldung vom 8. März 2022 gemeldeten Zahlen (VB 15). Gemäss den Veranlagungsdetails ist im Jahr 2015 ein steuerbarer Liquidationsgewinn von Fr. 207'122.00 (Kanton- und Bundessteuern) angefallen (VB 21).