3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin zog zur Berechnung der persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2015 die Steuermeldung des Kantonalen Steueramts vom 8. März 2022 betreffend die Veranlagung der direkten Bundessteuer für das Jahr 2015 (Einschätzungsdatum 22. April 2021) bei, in welcher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 254'752.00 sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 313'759.00 ausgewiesen -5-