Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende für das Beitragsjahr 2015 auf einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 261'700.00 erhoben hat.