Für die Ermittlung des im Betrieb investierten Eigenkapitals sei insbesondere auf die Repartitions- statt auf die Steuerwerte der Liegenschaften abzustellen (VB 179-180). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die direkte Bundessteuer auf dem Liquidationsgewinn 2015 sei erst am 18. Januar 2023 definitiv veranlagt worden. Diese Veranlagung entspreche dem Einspracheentscheid vom 29. März 2022 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern. Das für das Beitragsjahr 2015 massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrage dementsprechend Fr. 215'496.00, und das im Betrieb investierte Eigenkapital per 31. Dezember 2015 belaufe sich auf Fr. 373'257.00.