1. Im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 177-180; vgl. auch die diesem zu Grunde liegende Beitragsverfügung vom 24. August 2022 [VB 46-47]) ging die Beschwerdegegnerin von einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 von Fr. 261'700.00 aus. Zur Begründung führte sie dazu im Wesentlichen aus, nach Art.