" Das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2015 sei mit CHF 215'496 und das im Betrieb investierte Eigenkapital mit CHF 373'257 festzusetzen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 10. März 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: