1. Mit Verfügung vom 24. August 2022 erhob die Beschwerdegegnerin beim 1949 geborenen Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2015 persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 27'847.20 (zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 2016 von Fr. 8'872.40) auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 261'700.00. Gegen diese Beitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 abwies. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: