Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.37 / ms / nl Art. 92 Urteil vom 8. August 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG; Beiträge (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 24. August 2022 erhob die Beschwerdegegnerin beim 1949 geborenen Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2015 persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 27'847.20 (zuzüg- lich Verzugszinsen ab 1. Januar 2016 von Fr. 8'872.40) auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 261'700.00. Gegen diese Beitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 abwies. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 erhob der Be- schwerdeführer am 23. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: " Das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2015 sei mit CHF 215'496 und das im Betrieb investierte Eigenkapital mit CHF 373'257 festzuset- zen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 10. März 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Un- terlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 177-180; vgl. auch die diesem zu Grunde liegende Beitragsver- fügung vom 24. August 2022 [VB 46-47]) ging die Beschwerdegegnerin von einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 von Fr. 261'700.00 aus. Zur Be- gründung führte sie dazu im Wesentlichen aus, nach Art. 23 Abs. 1 AHVV würden die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Bei- träge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Ver- anlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Ei- genkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver- anlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte bei -3- Liegenschaften ermitteln. Die Bundessteuern zur ordentlichen Steuerver- anlagung des Jahres 2015 seien ca. Ende Mai 2022 und diejenigen zum Liquidationsgewinn am 9. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen. Bei der Berechnung des selbständigen Erwerbseinkommens sei auf die Bundes- steuern abzustellen. Dabei liege der Liquidationsgewinn wie bisher auf CHF 207'122.00 und nicht auf dem Wert von CHF 167'866.00. Für die Er- mittlung des im Betrieb investierten Eigenkapitals sei insbesondere auf die Repartitions- statt auf die Steuerwerte der Liegenschaften abzustellen (VB 179-180). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentli- chen geltend, die direkte Bundessteuer auf dem Liquidationsgewinn 2015 sei erst am 18. Januar 2023 definitiv veranlagt worden. Diese Veranlagung entspreche dem Einspracheentscheid vom 29. März 2022 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern. Das für das Beitragsjahr 2015 massge- bende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrage dement- sprechend Fr. 215'496.00, und das im Betrieb investierte Eigenkapital per 31. Dezember 2015 belaufe sich auf Fr. 373'257.00. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende für das Bei- tragsjahr 2015 auf einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerde- führers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 261'700.00 erhoben hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbststän- digen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbsein- kommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Ar- beit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Die Festsetzung und der Bezug der AHV-Beiträge obliegen nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG der zuständi- gen Ausgleichskasse. Gleiches gilt für die IV- und EO-Beiträge (vgl. Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG). 2.2. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbststän- diger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Ge- werbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Ka- pital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäfts- vermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Art. 17 AHVV -4- nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und ver- weist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG. Dies führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selb- ständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine ab- weichenden Regelungen enthalten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.1 f. S. 117 mit Hinweis). Nach Art. 37b DBG besteuerte Liquidationsgewinne sind in vol- lem Umfang beitragspflichtig und werden von den Steuerbehörden gemel- det (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] vom 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2015, Rz. 1089/4 und Rz. 4019). 2.3. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer; das im Be- trieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (unter Berücksichtigung der interkantonalen Re- partitionswerte). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskas- sen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Rechtsprechungsgemäss ist die von der Steuerbehörde gemeldete – im Steuerverfahren rechtskräftig gewor- dene – Qualifikation von Vermögenswerten als Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als Privat- oder Geschäftsvermögen für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifi- kation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müs- sen die AHV-Behörden diesfalls nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 121 mit Hinweisen). Im Hinblick auf die AHV- rechtliche Beitragspflicht haben die selbständig erwerbenden Versicherten ihre Rechte daher in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren und von den kantonalen Versicherungsgerichten sind nur ausnahmsweise Be- richtigungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2019 vom 19. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin zog zur Berechnung der persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2015 die Steuermeldung des Kantonalen Steueramts vom 8. März 2022 betreffend die Veranlagung der direkten Bundessteuer für das Jahr 2015 (Einschätzungsdatum 22. April 2021) bei, in welcher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 254'752.00 sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 313'759.00 ausgewiesen -5- wurden (vgl. VB 1-2). Auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdegeg- nerin reichte das Steueramt der Gemeinde Q. die Berechnungsdetails der AHV-Faktoren sowie die Details zur Steuerveranlagung für das Jahr 2015 ein. Sowohl der darin festgesetzte Betrag des Einkommens aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit als auch derjenige des im Betrieb investierten Eigen- kapitals entsprechen den mit Steuermeldung vom 8. März 2022 gemelde- ten Zahlen (VB 15). Gemäss den Veranlagungsdetails ist im Jahr 2015 ein steuerbarer Liquidationsgewinn von Fr. 207'122.00 (Kanton- und Bundes- steuern) angefallen (VB 21). Mit Einsprache vom 26. Oktober 2022 (VB 110-112) reichte der Beschwer- deführer unter anderem den Einspracheentscheid der Gemeinde Q. vom 29. März 2022 ein, mit welchem der steuerbare Liquidationsgewinn der Steuerperiode 2015 auf Fr. 167'866.00 reduziert worden war (vgl. VB 139- 140). Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer sodann eine Veranlagungsverfügung vom 18. Januar 2023 betreffend die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns des Jahres 2015 (unter Berücksich- tigung eines fiktiven "Einkauf[s] BVG") vor. Darin wird sowohl für die Kan- tons- als auch für die direkten Bundessteuern ein Liquidationsgewinn von Fr. 167'866.00 ausgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 2 S. 2). Weiter reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2023 die AHV- Berechnung der Gemeinde Q. vom 9. März 2023 ein, welche neu ein Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 215'496.00 ausweist. 3.1.2. Die Steuermeldung des Kantonalen Steueramts vom 8. März 2022, welche auf der Einschätzung vom 22. April 2021 basierte (VB 2), erfolgte nach dem Gesagten verfrüht, denn zu diesem Zeitpunkt war die Einsprache des Be- schwerdeführers gegen die Veranlagungsverfügung vom 25. Mai 2021 be- treffend die Liquidationsgewinnbesteuerung nach wie vor hängig. Dass ein Mitarbeiter der Gemeinde Q. gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin am 22. August 2022 (VB 13) telefonisch angege- ben hatte, die Rechtskraft der Veranlagung der direkten Bundessteuern sei – trotz noch hängiger Einsprache dagegen – im Jahr 2021 eingetreten (vgl. VB 13), ist nicht nachvollziehbar. Die Gemeinde Q. entschied nämlich erst mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 (VB 139 f.) definitiv über die Liquidationsgewinnbesteuerung für das Steuerjahr 2015. Zwar geht aus dem Einspracheentscheid der Gemeinde Q. vom 29. März 2022 nicht ein- deutig hervor, dass die Liquidationsgewinnbesteuerung sowohl hinsichtlich der Kantons- als auch der direkten Bundessteuer strittig gewesen war. Da jedoch nachträglich eine Berichtigung sowohl für die Kantons- als auch für die – vorliegend massgebenden (vgl. E. 2.3. hiervor) – direkten Bundes- steuern erfolgt ist (vgl. BB 2 S. 2), war die Veranlagungsverfügung betref- fend den für die direkten Bundessteuern massgebenden Liquidationsge- winn zum Zeitpunkt der Steuermeldung an die Beschwerdegegnerin nicht -6- rechtskräftig. Die aufgrund des Einspracheentscheids der Gemeinde Q. vom 29. März 2022 vorgenommene Berichtigung der Veranlagung erfolgte schliesslich erst mit Verfügung 18. Januar 2023 (BB 2 S. 2). Dass auch die direkten Bundessteuern von dieser Korrektur umfasst waren, ergibt sich auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten "AHV-Berechnung" der Gemeinde Q. vom 9. März 2023 für das Jahr 2015, welche – anders als noch diejenige vom 22. August 2022 (VB 15) – ebenfalls einen Liquidati- onsgewinn per 31. Dezember 2015 in der Höhe von Fr. 167'866.00 aus- weist. Unter Addition der weiteren Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit gemäss der (berichtigten) AHV-Berechnung vom 9. März 2023 ist folglich für das Beitragsjahr 2015 von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 215'496.00 (Fr. 167'866.00 + Fr. 35'477.00 + Fr. 12'153.00) auszugehen. 3.2. Was sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das im Be- trieb investierte Eigenkapital auf Fr. 373'257.00 festzusetzen sei, anbe- langt, entspricht dieser Betrag der Summe der Geschäftsaktiven und der kantonalen Steuerwerte der Liegenschaften C in Q. abzüglich der Ge- schäftsschulden (vgl. Beschwerde S. 2; VB 18; 111). Diesbezüglich wies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 (vgl. VB 179) zu Recht darauf hin, dass bei Liegenschaften nicht die kanto- nalen Steuerwerte, sondern gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV die interkantona- len Repartitionswerte zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu auch WSN, Stand 1. Januar 2015, Rz. 1207). Diese bilden folglich die Berechnungsgrundlage für das AHV-beitragsrechtlich massgebende im Betrieb investierte Eigen- kapital. Damit bleibt es beim von den Steuerbehörden ermittelten im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 313'759.00 (vgl. VB 2 und 15 sowie die mit Replik eingereichte AHV-Berechnung der Gemeinde Q. vom 9. März 2023). Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbe- gründet. 3.3. Im Beitragsjahr 2015 galt für die Berechnung des AHV/IV/EO-Beitrags bei Selbstständigerwerbenden mit einem Einkommen über Fr. 164'900.00 (ausserhalb der Beitragstabelle) ein Beitragssatz von 9.7 % (vgl. Bei- tragstabellen Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des Bundesamts für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2015; abruf- bar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch → Grundlagen AHV → Weisungen Beiträge → "Beitragstabellen SE und NE" [Version 7 S. 4]; vgl. zudem WSN, Stand 1. Januar 2015, Rz. 1178). Nach Abzug des Rentner- freibetrags von Fr. 16'800.00 sowie des Zinsabzugs auf dem Eigenkapital von Fr. 1'570.00 (Fr. 314'000.00 x 0.005) vom Einkommen von Fr. 215'496.00 (vgl. E. 3.1.2) resultiert ein Betrag von Fr. 197'126.00. Da- rauf sind die persönlichen Beiträge aufzurechnen. Der Betrag von -7- Fr. 197'126.00 ist somit 90.3 % (100 % - 9.7 %) des beitragspflichten Ein- kommens gleichzusetzen. Dieses beläuft sich folglich auf (gerundet; vgl. "Beitragstabellen SE und NE" [Version 7 S. 4]) Fr. 218'300.00 (Fr. 197'126.00 x 100 / [100-9.7]). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 auf- zuheben und die Sache zur Neuberechnung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 und zur Neuverfügung darüber an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei ist namentlich von einem beitragspflichtigen Ein- kommen von (neu) Fr. 218'300.00 auszugehen. 4.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht rich- ten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegeg- nerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat der (nicht anwaltlich) vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägun- gen zur Neuberechnung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Dabei ist namentlich von einem beitragspflichtigen Einkommen von (neu) Fr. 218'300.00 auszugehen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 375.00 zu bezahlen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer