Ebenso wenig kann angesichts der bestehenden ungeklärten Fragen (E. 5.4.2. f. hiervor) und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher geneigt sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 1 S. 14), auf die Berichte der behandelnden Ärzte und der behandelnden Psychotherapeutin abgestellt werden. - 14 -