5.5. Während die Akteneinschätzung von Dr. med. F._____ hinsichtlich einer allfälligen Übernahme der Kosten für Psychotherapie nach Art. 13 IVG nicht zu beanstanden ist (E. 5.3.2. hiervor), ergeben sich nach dem gesagten und in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Beweisgrundlage (vgl. E. 4.3.2. f. hiervor), an deren Beurteilung in Bezug auf eine allfällige Kostentragung nach Art. 12 IVG begründete Zweifel (vgl. E. 5.4. hiervor). Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin lässt sich somit gestützt darauf nicht abschliessend beurteilen (vgl. E. 4.3.1. hiervor).