5.4.3. Hinsichtlich der Feststellung von Dr. med. F._____, dass die Psychotherapie nicht zu übernehmen sei, da deren Dauer derzeit nicht absehbar sei (E. 3.5. hiervor; vgl. E. 2.2.4.), ist anzumerken, dass den Akten tatsächlich kein zumindest annähernd konkreter Zeithorizont für die Notwendigkeit der entsprechenden Behandlung zu entnehmen ist. Gleichzeitig ist aber hervorzuheben, dass die Beschwerdegegnerin einen solchen zwar bei den "somatischen", die Epilepsie behandelnden Ärzten (Ziff. 2.7 des Fragebogens in VB 4 S. 5; 8 S. 3, 15 S. 3 f. bzw. Ziff.