nach dem erzielbaren Erfolg der Therapie, namentlich, ob mit der in Anspruch genommenen Psychotherapie tatsächlich ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann oder diese lediglich der Unterdrückung der in Zusammenhang mit dem anerkannten Geburtsgebrechen Ziffer 387 verursachten Symptomen dient, was von Art. 12 IVG gerade nicht gedeckt wäre.