_, wonach Eingliederungsmassnahmen erst nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes eingesetzt würden (E. 3.3. hiervor) bzw. die psychotherapeutischen Massnahmen vorliegend ein labiles pathologisches Geschehen stabilisieren sollten (E. 3.5. hiervor) sowie die Ausführung, dass Vorkehrungen zur Verhinderung stabiler Defektzustände zur Leidensbehandlung gehörten (ebd.) vorliegend nicht zutreffen. So dienen medizinische Vorkehren bei Minderjährigen bereits dann überwiegend der beruflichen Eingliederung und können trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden,