5.4. 5.4.1. Hinsichtlich einer allfällige Kostengutsprache gestützt auf Art. 12 IVG ist festzuhalten, dass die Behauptung der RAD-Ärztin Dr. med. F._____, wonach Eingliederungsmassnahmen erst nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes eingesetzt würden (E. 3.3. hiervor) bzw. die psychotherapeutischen Massnahmen vorliegend ein labiles pathologisches Geschehen stabilisieren sollten (E. 3.5. hiervor) sowie die Ausführung, dass Vorkehrungen zur Verhinderung stabiler Defektzustände zur Leidensbehandlung gehörten (ebd.) vorliegend nicht zutreffen.