vgl. E. 3.2.1.) ist nicht mit "Kausalität" gleichzusetzten. Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem anerkannten Geburtsgebrechen Ziffer 387 ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die dahingehende Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. F._____ (E. 3.3. und 3.5. hiervor) ist demnach nicht zu beanstanden. Entsprechend hat die - 12 - Beschwerdegegnerin zu Recht eine Kostengutsprache für die Psychotherapie nach Art. 13 IVG abgelehnt.