Sie stellen damit – was denn auch zu Recht unbestritten blieb – höchstens sekundäre Folgen des diagnostizierten Geburtsgebrechens dar, womit für eine Kostenübernahme ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein muss. Fachärztlich wurden die besagten Beschwerden stets als Komorbiditäten bezeichnet (E. 3.2.1. und 3.4.2. hiervor; vgl. zudem Bericht vom 26. September 2023, S. 1). Dass diese adäquat kausal, geschweige denn qualifiziert adäquat kausal zum anerkannten Geburtsgebrechen seien und daher häufig bzw. gar zwangsläufig dessen Konsequenz darstellten (vgl. E. 2.1.2. hiervor) wird fachärztlich jedoch an keiner Stelle ausgeführt;