Mit anderen Worten ist der Anwendungsbereich von Art. 12 IVG nur betroffen, wenn ein nicht in die GgV aufgenommenes Geburtsgebrechen vorliegt oder wenn es am genügenden qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.1.2. hiervor) zwischen dem anerkannten Geburtsgebrechen und einem sekundären Gesundheitsschaden fehlt.