12 IVG seien damit erfüllt (Beschwerde, Ziff. III. 9). Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholung der Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung über eine allfällige Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG neu entscheiden könne. So sei zurzeit – wenn auch Dr. med. D._____ ebenfalls von Komorbiditäten gesprochen habe – zumindest unklar, inwiefern sich die Epilepsie und die entsprechende Medikation auf die aktuellen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auswirkten, wobei ein adäquater Kausalzusammenhang nicht ausgeschlossen werden könne (Beschwerde, Ziff. III. 7).