8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sowohl Dr. med. D._____ wie auch Psychotherapeutin G._____ hätten hinsichtlich der Psychotherapie eine gute Prognose gestellt. Zudem diene die Therapie dazu, die negativen Auswirkungen der Grunderkrankung wiedergutzumachen, sodass die Beschwerdeführerin schulisch und längerfristig auch beruflich integriert werden könne, womit sie gerade nicht bloss der Leidensbehandlung diene. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gemäss Art. 12 IVG seien damit erfüllt (Beschwerde, Ziff.