12 IVG gelten würden und jene, wonach prophylaktische Vorkehrungen zur Verhinderung stabiler Defektzustände zur Leidensbehandlung gehörten. Die psychotherapeutischen Massnahmen sollten vorliegend ein labiles pathologisches Geschehen stabilisieren, wobei die Dauer der Behandlung derzeit nicht absehbar sei. Des Weiteren handle es sich bei einer Psychotherapie in der Regel um eine Leidensbehandlung und nicht um eine befristete Eingliederungsmassnahme. Auch die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach Art. 12 IVG seien daher nicht erfüllt (VB 50 S. 2 f.).