Eine Kostengutsprache nach Art. 13 IVG käme insofern nicht in Frage. Für eine Kostendeckung nach Art. 12 IVG müsste summativ eine zuverlässig gute Prognose gestellt werden, die Behandlungsdauer absehbar sein und es dürften keine schwerwiegenden Nebenbefunde vorliegen, die ihrerseits die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen würden. Zudem verwies sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach therapeutische Vorkehren, die sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpften, nicht als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG gelten würden und jene, wonach prophylaktische Vorkehrungen zur Verhinderung stabiler Defektzustände zur Leidensbehandlung gehörten.