Damit gebe es eine gute Prognose, dass die Beschwerdeführerin ihr intellektuelles Potential ausschöpfen könne und in ihrer psychischen Entwicklung und Sozialkompetenz soweit gestärkt werde, dass sie ihr Leben gut meistern könne. Es gelte zu vermeiden, dass die Beschwerdeführerin die Motivation verliere, sich zurückziehe, die Berufsbildung gefährde und sie als Folge eine psychische Krankheit (u.a. Depression) entwickle (VB 48 S. 5).