13 IVG im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 387 nicht möglich. Auch eine Kostenübernahme der Psychotherapie nach Art. 12 IVG komme nicht in Frage, da es sich um die Behandlung eines Leidens und nicht um eine medizinische Eingliederungsmassnahme handle. Letztere sei nie auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, sondern habe nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes unmittelbar die Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit zum Ziel und werde erst nach Abschluss der Behandlung eingesetzt, wenn der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer Behandlung nicht mehr wesentlich verbessern lasse (VB 40 S. 2).