3.3. In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2023 hielt RAD-Ärztin Dr. med. F._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, fest, dass es sich bei den die Therapie indizierenden Angstzuständen, der Konzentrationsschwäche und der emotionalen Instabilität bzw. den eingeschränkten sozialen Fähigkeiten um psychische Auffälligkeiten handle, die eine vielfältige Ursache haben könnten, wobei allenfalls eine Komorbidität zur Epilepsie möglich sei. Ein adäquater Kausalzusammenhang zum ausgewiesenen Geburtsgebrechen sei nicht belegbar. Insofern sei eine Kostenübernahme durch die IV unter Art. 13 IVG im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 387 nicht möglich.