3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7. % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 51) die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Psychotherapie) zu Recht verweigert hat.