2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. September 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kostengutsprache für die ambulante Psychotherapie zu gewähren. -3- 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.