1.3. Am 13. Dezember 2022 fragte der zuständige Krankenversicherer der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin an, ob die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene ambulante Psychotherapie über das Geburtsgebrechen Ziffer 387 abgerechnet werden könne und damit letztlich die Beschwerdegegnerin diese Kosten übernehme. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge medizinische Berichte ein, hielt Rücksprache mit dem RAD und entschied nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Stellungnahme durch den RAD mit Verfügung vom 26. Juli 2023 auf Abweisung des entsprechenden Leistungsbegehrens.