1.2. Am 19. Oktober 2016 ersuchte das Spital C._____ im Einverständnis mit der Kindsmutter um zusätzliche Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 387 (Angeborene Epilepsie [ausgenommen Formen, bei denen eine anti-konvulsive Therapie nicht oder nur während eines Anfalls notwendig ist]) des GgV- Anhangs. Mit Mitteilung vom 16. März 2017 erteilte die Beschwerdegegnerin nach medizinischen Abklärungen und Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die entsprechende Kostengutsprache. Am 18. März 2020 und 9. Dezember 2022 verlängerte sie diese jeweils, zuletzt bis (vorerst) am 30. September 2025.