1. 1.1. Die 2013 geborene Beschwerdeführerin wurde von ihren Eltern kurz nach ihrer Geburt unter Angabe eines Geburtsgebrechens (Hüftdysplasie) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Am 4. Juni 2013 anerkannte diese nach entsprechenden medizinischen Abklärungen ihre Leistungspflicht gestützt auf das Geburtsgebrechen Ziffer 183 (Luxatio coxae congenita und Dysplasia coxae congenita) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang).