Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.379 / ss / nl Art. 16 Urteil vom 6. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B._____, diese wiederum vertreten durch Mark A. Glavas, Rechtsanwalt, c/o Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; medizinische Massnahmen (Verfügung vom 26. Juli 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 2013 geborene Beschwerdeführerin wurde von ihren Eltern kurz nach ihrer Geburt unter Angabe eines Geburtsgebrechens (Hüftdysplasie) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Mass- nahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Am 4. Juni 2013 anerkannte diese nach entsprechenden medizinischen Abklä- rungen ihre Leistungspflicht gestützt auf das Geburtsgebrechen Ziffer 183 (Luxatio coxae congenita und Dysplasia coxae congenita) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). 1.2. Am 19. Oktober 2016 ersuchte das Spital C._____ im Einverständnis mit der Kindsmutter um zusätzliche Kostengutsprache für medizinische Mass- nahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 387 (Ange- borene Epilepsie [ausgenommen Formen, bei denen eine anti-konvulsive Therapie nicht oder nur während eines Anfalls notwendig ist]) des GgV- Anhangs. Mit Mitteilung vom 16. März 2017 erteilte die Beschwerdegegne- rin nach medizinischen Abklärungen und Rücksprache mit ihrem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD) die entsprechende Kostengutsprache. Am 18. März 2020 und 9. Dezember 2022 verlängerte sie diese jeweils, zuletzt bis (vorerst) am 30. September 2025. 1.3. Am 13. Dezember 2022 fragte der zuständige Krankenversicherer der Be- schwerdeführerin die Beschwerdegegnerin an, ob die von der Beschwer- deführerin in Anspruch genommene ambulante Psychotherapie über das Geburtsgebrechen Ziffer 387 abgerechnet werden könne und damit letzt- lich die Beschwerdegegnerin diese Kosten übernehme. Die Beschwerde- gegnerin holte in der Folge medizinische Berichte ein, hielt Rücksprache mit dem RAD und entschied nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Stellungnahme durch den RAD mit Verfügung vom 26. Juli 2023 auf Abweisung des entsprechenden Leistungsbegehrens. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. September 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kostengutsprache für die ambulante Psychotherapie zu gewähren. -3- 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vor- liegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklä- rungen zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7. % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 51) die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Psychotherapie) zu Recht verweigert hat. 2. 2.1. 2.1.1. Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Al- tersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann Leistungen ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG; vgl. auch Art. 3 IVV). Als Geburtsgebre- chen gilt jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizini- sche Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, sofern die Beeinträchtigung bereits bei vollendeter Geburt besteht (Art. 3 Abs. 1 und 2 ATSG). 2.1.2. Praxisgemäss erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschä- den, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig bzw. fast zwangsläufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kau- salzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ur- sächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden -4- und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (Urteile des Bun- desgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2; 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 6.1 und E. 6.2.5. mit Hinweisen; BGE 129 V 207 E. 3.3 S. 209; 100 V 41). An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheb- lichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2; 8C_494/2010 vom 25. November 2010 E. 3.1). 2.2. 2.2.1. Wenn kein anerkanntes Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG vor- liegt, ist die Möglichkeit einer Kostenübernahme gemäss Art. 12 IVG zu prüfen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG besteht für Versicherte bis zum vollen- deten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen (u.a. Psy- chotherapie; Art. 2 Abs. 1 IVV), die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und we- sentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewah- ren. 2.2.2. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung nach Art. 12 IVG und Art. 2 Abs. 1 IVV be- steht rechtsprechungsgemäss nur, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall – im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewe- gung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit – behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu ver- bessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Im Falle von Minderjährigen können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen wer- den, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbs- fähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_106/2014 vom 9. April 2014 E. 5.2; 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2). 2.2.3. Zur Beantwortung der Frage, ob bei labilen Gesundheitsverhältnissen mit- tels medizinischer Massnahmen einem Defektzustand vorgebeugt werden kann, welcher die Berufsbildung oder Erwerbsfähigkeit voraussichtlich er- heblich beeinträchtigen würde, bedarf es im Allgemeinen eines -5- fachärztlichen Berichts, welcher sich nicht mit einem pauschalen Hinweis auf die mögliche Verbesserung oder Erhaltung von Berufs- und Erwerbsfä- higkeit begnügen darf, sondern die Erfolgsaussichten einer medizinischen Massnahme sind ausdrücklich prognostisch zu schätzen (BGE 133 V 624 E. 2.3.3 S. 628). Die für die Beurteilung der Leistungspflicht der Invaliden- versicherung massgebliche fachärztliche Prognose muss dabei zwei Aus- sagen enthalten: Zunächst muss erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde; gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in dem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit herrschen (Urteil des Bun- desgerichts 9C_393/2012 vom 20. August 2012 E. 3). Sobald es an klinisch oder wissenschaftlich sicheren Faktoren fehlt, welche für individuelle Pa- tienten eine Vorhersage erlauben, lässt sich über den mit der Therapie er- reichbaren Erfolg keine zuverlässige Prognose stellen (SILVIA BUCHER, Ein- gliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, N. 244 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2012 IV Nr. 50, 9C_725/2011 E. 3.4). Daraus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist, denn sie ändert am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes (Urteile des Bundesgerichts 9C_107/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2; 8C_106/2014 vom 9. April 2014 E. 5.2). 2.2.4. Eine Psychotherapie bei Minderjährigen kann von der Invalidenversiche- rung sodann nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht – wie dies etwa bei Schizophrenien oder manisch-depressi- ven Psychosen zutrifft – zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 645-647/845-847.5 des ab 1. Januar 2022 gültigen Kreis- schreibens des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME]). Entscheidend ist, ob die anbegehrte Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit – bzw. innerhalb eines bestimmten zeitlichen Horizonts – abgeschlossen werden kann. Die Voraussetzung gilt als nicht erfüllt, wenn die Behandlungsdauer unbestimmt ist und unter anderem von der weder im Grundsatz noch in zeitlicher Hinsicht vorhersehbaren günstigen oder weniger günstigen Ent- wicklung des Kindes abhängig ist (SILVIA BUCHER, a.a.O., N. 243 mit Hin- weisen). -6- 3. 3.1. Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Im Bericht vom 3. September 2016 stellte das Spital C._____, Klinik für Kinder und Jugendliche, bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines unklaren generalisierten Krampfereignisses, DD Affektkrampf (VB 14 S. 14), welches im Rahmen einer Verlaufskontrolle in der Neuropädiatrie des Spitals C._____ nach Durchführung eines EEG dann als fokale Epilep- sie gedeutet wurde (VB 14 S. 12). Sodann wurde eine medikamentöse, an- tikonvulsive Behandlung gestartet (VB 14 S. 13). Im Verlaufsbericht der Kli- nik vom 17. Februar 2020 hielt Dr. med. D._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, fest, dass die Beschwerdeführerin unter antikonvulsi- ver Therapie anfallsfrei sei. Die Fortführung der antikonvulsiven Therapie sei indiziert, bis über ausreichend Zeit ein normales EEG abgeleitet werden könne (VB 28 S. 1). Im Verlaufsbericht vom 25. November 2022 stellte Dr. med. D._____ die Diagnose einer Epilepsie (ED 09/2016) mit vorwie- gend generalisierten tonisch-klonischen Anfällen und vorausgehend kur- zen Myoklonien sowie einer motorischen Ungeschicklichkeit (F82). Sie hielt dabei fest, dass die Beschwerdeführerin die Medikation mit Orfiril-Kapseln nicht vertragen habe und zum Teil massiv emotional geworden sei, wes- halb wieder auf Orfiril-Sirup gewechselt worden sei. Damit habe sich die emotionale Lage wieder etwas stabilisiert. Die Beschwerdeführerin sei fort- gesetzt (seit Januar 2017) anfallsfrei. Sie besuche die dritte Primarschul- klasse mit ordentlichen Noten (VB 32 S. 2). Aufgrund der Ergebnisse des EEG und da die Medikation aktuell gut vertragen werde, wurde entschei- den, die Medikation weiter zu steigern (VB 32 S. 3). 3.2. 3.2.1. Im Verlaufsbericht des Kinderspitals des Spitals C._____ vom 21. Februar 2023 hielt Dr. med. D._____ zwar fest, dass die Beschwerdeführerin wei- terhin anfallsfrei sei, man bei ihr aber seit der Steigerung von Ofiril bei län- gerem Arbeiten in der Schule eine verstärkte Konzentrationsschwäche be- merke. Die Beschwerdeführerin sei zudem emotional sehr instabil und habe starke Ängste, welche sich inzwischen unter der Behandlung (ge- meint ist vermutlich die im Juli 2022 gestartete Psychotherapie; vgl. VB 34 S. 2 ff.) wieder etwas gebessert hätten. Dr. med. D._____ vermutete, dass es sich hierbei um Komorbiditäten im Rahmen der Epilepsie handle (VB 37 S. 2). Es zeige sich insgesamt ein erfreulicher Verlauf mit fortgesetzter An- fallsfreiheit und guter Toleranz der aktuellen Medikation. Wegen der Kon- zentrationsschwäche in der Schule erfolge aktuell eine Kontaktaufnahme mit dem Schulpsychologischen Dienst, um die Beschwerdeführerin best- möglich zu unterstützen. Allenfalls müsse auch eine neuropsychologische Abklärung zur Standortbestimmung in Betracht gezogen werden (VB 37 S. 3). -7- 3.2.2. In ihrem von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Anfrage des Kranken- versicherers bezüglich der Kostenübernahme für die Psychotherapie (VB 34) angeforderten (vgl. VB 36) Bericht vom 18. April 2023 hielt die be- handelnde Kinderärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Kinder- und Ju- gendmedizin, fest, dass eine Konzentrationsschwäche, eine emotionale In- stabilität und Angstzustände die Indikation für die ambulante Psychothera- pie darstellten, welche nun alle drei Wochen stattfände. Therapieziel sei die Bekämpfung der Angstzustände, die Verbesserung der sozialen Fähigkeit sowie die Abklärung bei Verdacht auf ADS. Dank der bisherigen Behand- lung könne die Beschwerdeführerin ihre Ängste besser "handeln". Wäh- rend sie vorher nicht in die Schule habe gehen wollen, gehe es nun schon besser, sie ginge gar wieder allein. Es würden jedoch noch verschiedene soziale Ängste bestehen (VB 38 S. 2). 3.3. In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2023 hielt RAD-Ärztin Dr. med. F._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, fest, dass es sich bei den die Therapie indizierenden Angstzuständen, der Konzentrations- schwäche und der emotionalen Instabilität bzw. den eingeschränkten sozi- alen Fähigkeiten um psychische Auffälligkeiten handle, die eine vielfältige Ursache haben könnten, wobei allenfalls eine Komorbidität zur Epilepsie möglich sei. Ein adäquater Kausalzusammenhang zum ausgewiesenen Geburtsgebrechen sei nicht belegbar. Insofern sei eine Kostenübernahme durch die IV unter Art. 13 IVG im Zusammenhang mit dem Geburtsgebre- chen Ziffer 387 nicht möglich. Auch eine Kostenübernahme der Psychothe- rapie nach Art. 12 IVG komme nicht in Frage, da es sich um die Behand- lung eines Leidens und nicht um eine medizinische Eingliederungsmass- nahme handle. Letztere sei nie auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet, sondern habe nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheits- zustandes unmittelbar die Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit zum Ziel und werde erst nach Abschluss der Behandlung eingesetzt, wenn der Gesundheitszustand sich mittels medizinischer Behandlung nicht mehr we- sentlich verbessern lasse (VB 40 S. 2). 3.4. 3.4.1. In einer im Einwandverfahren eingereichten E-Mail legte die behandelnde Psychotherapeutin G._____ dar, dass die schulischen Leistungen der Be- schwerdeführerin unter ihrer Epilepsie und den erforderlichen Medikamen- ten leiden würden, was zunehmend zu Frustration und Demotivation führen könne. Der Einsatz der Beschwerdeführerin in der Schule und der Wille, gute Leistungen zu erzielen, sei gefährdet, wenn sie nicht mit schulischen Massnahmen und Psychotherapie unterstützt werden könne. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin im sozialen Kontakt mit "AltersgenossInnen" -8- Schwierigkeiten. Aufgrund der Epilepsie und ihrer persönlichen Disposition könne es ihr zu viel werden, was in Rückzug und/oder Aggression resultie- ren könne. Frau G._____ habe eine neuropsychologische Abklärung auf- gegleist, mit welcher die Fragen nach einem möglichen AD(H)S, dem Ein- fluss der Epilepsie auf das Sozialverhalten und dem Einfluss der Medika- mente auf die intellektuelle Leistungsfähigkeit beantwortet werden sollten. Je nach Befund sollte in der Schule eine individuelle Unterstützung, even- tuell ein Nachteilsausgleich beantragt werden. Für eine gesunde psychi- sche Entwicklung und das Lernen von Strategien, mit ihren Defiziten um- zugehen, sei eine psychotherapeutische Begleitung dringend empfohlen. Damit gebe es eine gute Prognose, dass die Beschwerdeführerin ihr intel- lektuelles Potential ausschöpfen könne und in ihrer psychischen Entwick- lung und Sozialkompetenz soweit gestärkt werde, dass sie ihr Leben gut meistern könne. Es gelte zu vermeiden, dass die Beschwerdeführerin die Motivation verliere, sich zurückziehe, die Berufsbildung gefährde und sie als Folge eine psychische Krankheit (u.a. Depression) entwickle (VB 48 S. 5). 3.4.2. Dr. med. D._____ hielt in ihrem ebenfalls im Einwandverfahren eingereich- ten Bericht vom 5. Juni 2023 fest, dass bei der seit 2016 neuropädiatrisch und epileptologisch behandelten Beschwerdeführerin ein im Frühling 2022 gewagter Absetzversuch gescheitert sei, da kurz nach dem Absetzen der Medikation im EEG wieder generalisierte Paroxysmen mit einem hohen Ri- siko für ein Anfallsrezidiv aufgetreten seien. Die Beschwerdeführerin zeige als Komorbidität der Epilepsie eine Konzentrationsstörung sowie psycho- pathologische Auffälligkeiten mit emotionaler Instabilität und Ängsten. Eine psychotherapeutische Behandlung der Komorbiditäten im Zusammenhang mit der Grundkrankheit sei aus neuropädiatrischer Sicht indiziert und not- wendig. Es sei zudem für die Beschwerdeführerin schwer zu akzeptieren, dass trotz der seit langem durchgeführten antiepileptischen Therapie nach wie vor ein latentes Anfallrisiko bestehe, was die emotionale Stabilität si- cher nicht fördere und Ängste weiterhin unterhalte. Im Hinblick auf eine bestmögliche spätere Integration, vorerst mit Absolvierung der Regel- schule, sei eine psychologische/kinderpsychiatrische Unterstützung aus neuropädiatrischer Sicht unbedingt notwendig (VB 48 S. 6). 3.5. In ihrer neuerlichen Stellungnahme vom 24. Juli 2023 wiederholte RAD- Ärztin Dr. med. F._____, dass die beschriebenen psychischen Auffälligkei- ten und Teilleistungsschwierigkeiten vielfältige Ursachen haben könnten. Eine Verknüpfung mit epileptischen EEG-Veränderungen sei im vorliegen- den Fall nicht möglich. Insofern sei ein adäquater kausaler Zusammenhang zum ausgewiesenen Geburtsgebrechen nicht belegbar. Auch die beigefüg- ten medizinischen Stellungnahmen sprächen von Komorbiditäten, deren Behandlung unter Geburtsgebrechen Ziffer 387 jedoch nicht versichert sei. -9- Eine Kostengutsprache nach Art. 13 IVG käme insofern nicht in Frage. Für eine Kostendeckung nach Art. 12 IVG müsste summativ eine zuverlässig gute Prognose gestellt werden, die Behandlungsdauer absehbar sein und es dürften keine schwerwiegenden Nebenbefunde vorliegen, die ihrerseits die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen würden. Zudem verwies sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach therapeutische Vorkehren, die sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpften, nicht als medi- zinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG gelten würden und jene, wonach prophylaktische Vorkehrungen zur Verhinderung stabiler Defekt- zustände zur Leidensbehandlung gehörten. Die psychotherapeutischen Massnahmen sollten vorliegend ein labiles pathologisches Geschehen sta- bilisieren, wobei die Dauer der Behandlung derzeit nicht absehbar sei. Des Weiteren handle es sich bei einer Psychotherapie in der Regel um eine Leidensbehandlung und nicht um eine befristete Eingliederungsmass- nahme. Auch die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach Art. 12 IVG seien daher nicht erfüllt (VB 50 S. 2 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachper- son zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Ob- jektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). 4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts - 10 - 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sowohl Dr. med. D._____ wie auch Psychotherapeutin G._____ hätten hinsichtlich der Psy- chotherapie eine gute Prognose gestellt. Zudem diene die Therapie dazu, die negativen Auswirkungen der Grunderkrankung wiedergutzumachen, sodass die Beschwerdeführerin schulisch und längerfristig auch beruflich integriert werden könne, womit sie gerade nicht bloss der Leidensbehand- lung diene. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gemäss Art. 12 IVG seien damit erfüllt (Beschwerde, Ziff. III. 9). Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Ein- holung der Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung über eine all- fällige Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG neu entscheiden könne. So sei zurzeit – wenn auch Dr. med. D._____ ebenfalls von Komorbiditäten gesprochen habe – zumindest unklar, inwiefern sich die Epilepsie und die entsprechende Medikation auf die aktuellen Einschränkungen der Leis- tungsfähigkeit auswirkten, wobei ein adäquater Kausalzusammenhang nicht ausgeschlossen werden könne (Beschwerde, Ziff. III. 7). 5.2. Der Bericht bezüglich der erwähnten neuropsychologischen Untersuchung vom 22. Juni und 7. bis 20. September 2023 wurde von der Beschwerde- führerin am 20. Oktober 2023 nachgereicht. Darin wurden die Diagnosen aus dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 21. Februar 2023 (VB 37 S. 2; vgl. E. 3.2.1. hiervor) übernommen insbesondere die unter der Epilepsie erwähnten "Komorbiditäten: Konzentrationsschwäche, emotionale Instabi- lität, Ängste" (Bericht vom 26. September 2023, S. 1). Ergänzend zu den Vorberichten wurde anamnestisch gestützt auf die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin unter anderem festgehalten, dass der Ausschleichver- such im Jahr 2022 (vgl. E. 3.4.2. hiervor) zu einem allgemeinen Auf- schwung im Verhalten und den schulischen Leistungen der Beschwerde- führerin geführt habe; sie sei in diesen drei Monaten (April bis Juni 2022) fröhlich aufgestellt, konzentrierter und unbeschwert gewesen und die No- ten hätten sich verbessert. Gleichzeitig sei es jedoch zu plötzlichen, starken Angstzuständen und Panikattacken gekommen mit im EEG erneuter epi- leptischer Aktivität und nachfolgend einer Aufdosierung des Orifils, wobei mit zunehmender Medikation die schulischen Leistungen kontinuierlich wieder abgenommen hätten (S. 2 des Berichts). Die Mutter habe an medi- kamentösen Nebenwirkungen bei der Beschwerdeführerin eine verstärkte Müdigkeit, reduzierte Konzentrationsfähigkeit und eine allgemeine Gereizt- heit beobachtet. Die früheren Auffälligkeiten im Sozialbereich (gesteigerte Emotionalität) seien besser (S. 3 des Berichts). Klinisch wurden kognitive Leistungsdefizite festgestellt (S. 5 des Berichts), wobei die Befundlage mit - 11 - teilweise starken Defiziten im Aufmerksamkeitsbereich und einer allgemei- nen Ermüdbarkeit schulisch besonders leistungsrelevant sei. Daher sei ein Nachteilsausgleich zu prüfen, auch um eine sekundäre emotionale Ver- schlechterung zu verhindern. Auch das reduzierte Arbeitsgedächtnis und die Merkfähigkeitsdefizite würden Massnahmen erfordern (Bericht S. 5 f.). 5.3. 5.3.1. Der Anspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf medizinische Mass- nahmen, die infolge des anerkannten Geburtsgebrechens notwendig wer- den, richtet sich ausschliesslich nach Art. 13 IVG. Erst wenn feststeht, dass die Psychotherapie nicht unter diesem Titel beansprucht werden kann, stellt sich die Frage nach eingliederungsorientierten medizinischen Mass- nahmen im Sinne von Art. 12 IVG. Mit anderen Worten ist der Anwendungs- bereich von Art. 12 IVG nur betroffen, wenn ein nicht in die GgV aufgenom- menes Geburtsgebrechen vorliegt oder wenn es am genügenden qualifi- zierten adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.1.2. hiervor) zwischen dem anerkannten Geburtsgebrechen und einem sekundären Gesundheits- schaden fehlt. 5.3.2. Konzentrationsschwäche, emotionale Instabilität und Ängste sind – anders als etwa die festgestellten tonisch-klonischen Anfälle oder die Myoklonien (als motorische Reiz- bzw. Ausfallerscheinungen; vgl. E. 3.2.1. hiervor) – keine Begleiterscheinungen, die in den Symptomenkreis des anerkannten Geburtsgebrechen Ziffer 387 GgV-Anhang gehören (vgl. Pschyrembel Kli- nisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 516 zum Begriff "Epilepsie"). Sie stellen damit – was denn auch zu Recht unbestritten blieb – höchstens se- kundäre Folgen des diagnostizierten Geburtsgebrechens dar, womit für eine Kostenübernahme ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein muss. Fachärztlich wurden die besagten Beschwerden stets als Komorbiditäten bezeichnet (E. 3.2.1. und 3.4.2. hiervor; vgl. zudem Be- richt vom 26. September 2023, S. 1). Dass diese adäquat kausal, ge- schweige denn qualifiziert adäquat kausal zum anerkannten Geburtsgebre- chen seien und daher häufig bzw. gar zwangsläufig dessen Konsequenz darstellten (vgl. E. 2.1.2. hiervor) wird fachärztlich jedoch an keiner Stelle ausgeführt; auch nicht im Bericht vom 26. September 2023 bezüglich der neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Beschwerde, Ziff. III. 7). Der von Dr. med. D._____ (lediglich) festgestellte "Zusammenhang" (E. 3.4.2. hier- vor; vgl. E. 3.2.1.) ist nicht mit "Kausalität" gleichzusetzten. Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen den psychischen Beschwer- den der Beschwerdeführerin und dem anerkannten Geburtsgebrechen Zif- fer 387 ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die da- hingehende Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. F._____ (E. 3.3. und 3.5. hiervor) ist demnach nicht zu beanstanden. Entsprechend hat die - 12 - Beschwerdegegnerin zu Recht eine Kostengutsprache für die Psychothe- rapie nach Art. 13 IVG abgelehnt. 5.4. 5.4.1. Hinsichtlich einer allfällige Kostengutsprache gestützt auf Art. 12 IVG ist festzuhalten, dass die Behauptung der RAD-Ärztin Dr. med. F._____, wo- nach Eingliederungsmassnahmen erst nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes eingesetzt würden (E. 3.3. hiervor) bzw. die psy- chotherapeutischen Massnahmen vorliegend ein labiles pathologisches Geschehen stabilisieren sollten (E. 3.5. hiervor) sowie die Ausführung, dass Vorkehrungen zur Verhinderung stabiler Defektzustände zur Leidens- behandlung gehörten (ebd.) vorliegend nicht zutreffen. So dienen medizi- nische Vorkehren bei Minderjährigen bereits dann überwiegend der beruf- lichen Eingliederung und können trotz des einstweilen noch labilen Charak- ters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren ein stabiler Defektzustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Zur Beantwortung der Frage, ob dies im kon- kreten Fall gegeben ist, bedarf es eines fachärztlichen Berichts, welcher eine konkrete positive Prognose stellt, das heisst namentlich bestätigt, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beein- trächtigung eintreten würde und durch die Behandlung ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden könne, diese also nicht bloss der Unterdrü- ckung von Symptomen diene (vgl. E. 2.2.3. hiervor). Zudem hat dieser sich zum zeitlichen Horizont der Behandlung zu äussern (vgl. E. 2.2.4. hiervor). 5.4.2. Dr. med. E._____ berichtete in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2023 von Fortschritten, die durch die fragliche Psychotherapie bereits erzielt worden seien (E. 3.2.2. hiervor). Auch die Mutter der Beschwerdeführerin berich- tete im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung von einer Ver- besserung der Auffälligkeiten im Sozialbereich (E. 4.2. hiervor), wobei nicht hervorgeht, ob diese durch die fragliche Therapie erzielt wurde oder ande- ren Ursprungs (etwa durch die Medikation begründet) ist. Zudem stellten sowohl die behandelnde Psychotherapeutin G._____ (E. 3.4.1. hiervor) wie auch Dr. med. D._____ (E. 3.4.2. hiervor) der Beschwerdeführerin bei Fort- führung der Psychotherapie eine gute Prognose hinsichtlich einer Integra- tion in den schulischen und beruflichen Alltag und erachteten die Therapie dafür als (dringend) indiziert und notwendig. Weder die bisherigen Fort- schritte noch die von den Behandlern gestellte positive Prognose wurde von RAD-Ärztin Dr. med. F._____ grundsätzlich bestritten. Vielmehr wur- den diese Aspekte im Rahmen ihrer Stellungnahmen gar nicht explizit the- matisiert (vgl. E. 3.3. und 3.5. hiervor). Umstritten scheint jedoch letztlich – unter Berücksichtigung des von Dr. med. F._____ gemachten allgemei- nen Verweises auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung (ohne weitere Ausführungen dazu zu machen; E. 3.5. hiervor) – die Frage - 13 - nach dem erzielbaren Erfolg der Therapie, namentlich, ob mit der in An- spruch genommenen Psychotherapie tatsächlich ein stabiler Zustand her- beigeführt werden kann oder diese lediglich der Unterdrückung der in Zu- sammenhang mit dem anerkannten Geburtsgebrechen Ziffer 387 verur- sachten Symptomen dient, was von Art. 12 IVG gerade nicht gedeckt wäre. 5.4.3. Hinsichtlich der Feststellung von Dr. med. F._____, dass die Psychothera- pie nicht zu übernehmen sei, da deren Dauer derzeit nicht absehbar sei (E. 3.5. hiervor; vgl. E. 2.2.4.), ist anzumerken, dass den Akten tatsächlich kein zumindest annähernd konkreter Zeithorizont für die Notwendigkeit der entsprechenden Behandlung zu entnehmen ist. Gleichzeitig ist aber her- vorzuheben, dass die Beschwerdegegnerin einen solchen zwar bei den "somatischen", die Epilepsie behandelnden Ärzten (Ziff. 2.7 des Fragebo- gens in VB 4 S. 5; 8 S. 3, 15 S. 3 f. bzw. Ziff. 2 des Fragebogens in VB 27 S. 1), nicht aber bei den psychiatrischen Fachpersonen, namentlich der be- handelnden Psychotherapeutin explizit abgeklärt hat (vgl. VB 36 S. 2; 28 S. 2). Entsprechend überzeugt der von Dr. med. F._____ gezogene Schluss der fehlenden Absehbarkeit der Behandlungsdauer aufgrund feh- lender entsprechender Dokumentation, insbesondere vor dem Hintergrund der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200), nicht. Auch der allgemeine Hinweis von Dr. med. F._____ auf Rz. 44 KSME, wo- nach es sich bei einer Psychotherapie in der Regel um eine Leidensbe- handlung und nicht eine befristete Eingliederungsmassnahme handle, ver- mag angesichts der jeweils vorzunehmenden konkreten Einzelfallbeurtei- lung nicht, die vorliegend offenen Fragen abschliessend zu beantworten. 5.5. Während die Akteneinschätzung von Dr. med. F._____ hinsichtlich einer allfälligen Übernahme der Kosten für Psychotherapie nach Art. 13 IVG nicht zu beanstanden ist (E. 5.3.2. hiervor), ergeben sich nach dem gesagten und in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilun- gen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Beweis- grundlage (vgl. E. 4.3.2. f. hiervor), an deren Beurteilung in Bezug auf eine allfällige Kostentragung nach Art. 12 IVG begründete Zweifel (vgl. E. 5.4. hiervor). Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin lässt sich somit gestützt darauf nicht abschliessend beurteilen (vgl. E. 4.3.1. hiervor). Ebenso wenig kann angesichts der bestehenden ungeklärten Fragen (E. 5.4.2. f. hiervor) und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung eher geneigt sind, zu Gunsten ihrer Patienten auszusagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 1 S. 14), auf die Berichte der behandelnden Ärzte und der behandelnden Psychotherapeutin abgestellt werden. - 14 - 5.6. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 5.4.3. hier- vor) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschlies- send hat diese neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf medi- zinische Massnahmen (Psychotherapie) zu entscheiden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Juli 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. - 15 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Februar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler