Die Stellungnahmen von Dr. med. B._____ sind zudem umfassend, berücksichtigen die massgebenden Beschwerden sowie sämtliche Vorakten und sind in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – entgegen der Beschwerdeführerin – nachvollziehbar begründet (vgl. E. 2.2.2. hiervor).