5. 5.1. Mit Blick auf die vorerwähnten aktenkundigen Berichte behandelnder Ärzte sind die medizinischen Akten bezüglich der Befundlage umfassend. Das Abstellen auf eine Aktenbeurteilung, wie sie Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2022 und der ergänzenden Beurteilung vom 13. November 2023 vorgenommen hat (VB 39 S. 3 f.), als Beweisgrundlage erweist sich damit ohne Weiteres als zulässig (vgl. E. 2.2.4. hiervor). Die Stellungnahmen von Dr. med.