_ vom 21. Juli 2022 (VB 39 S. 3 f.), welcher aufgrund persistierender lumbaler Beschwerden nach drei operativen Eingriffen im Bereich L5/S1 von einer nach Ablauf des Wartejahrs am 2. September 2021 noch bis am 3. Mai 2022 andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und im Anschluss daran von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer noch leichteren angepassten Tätigkeit ausging. Sechs Monate postoperativ sei am 24. April 2022 ein unauffälliger Befund ohne jegliche neurologische Pathologie beschrieben worden. Eine noch besser angepasste Tätigkeit sei wechselbelastend, körperlich sehr leicht, ohne Bücken und Überkopfarbeit.