3. In der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 21. Juli 2022 (VB 39 S. 3 f.), welcher aufgrund persistierender lumbaler Beschwerden nach drei operativen Eingriffen im Bereich L5/S1 von einer nach Ablauf des Wartejahrs am 2. September 2021 noch bis am 3. Mai 2022 andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und im Anschluss daran von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer noch leichteren angepassten Tätigkeit ausging