1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der vom 1. September 2021 bis 31. August 2022 befristeten ganzen Invalidenrente – unter Hinweis auf die Beurteilung des RAD – damit, dass die Beschwerdeführerin nach einer Phase 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit dem 4. Mai 2022 in einer angepassten zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es könne nicht auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, abgestellt werden.