4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt in Baden, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'000.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten