Der Beschwerdeführer war mehrere Jahre bei G._____ (H._____, www.zefix.ch) angestellt (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto in VB 26), wo er als Bodenleger auf Abruf tätig war und daher Hilfsarbeiten ausführte (Protokoll telefonisches Erstgespräch vom 21. November 2022 in VB 28 S. 2, wonach der Beschwerdeführer zudem "mit 16-jährig zu arbeiten [angefangen habe], als handwerklicher Allrounder"). Da der Beschwerdeführer somit ohne Ausbildung mehr als sechs Monate lang Hilfstätigkeiten ausgeübt und ein Einkommen von über Fr. 919.00 (Art. 5bis Abs. 1 lit. a IVV i.V.m.